Informationen zu Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Therapieverlauf


Sie haben sich für eine Psychotherapie entschlossen.
Psychotherapie ist ein Prozess, der eine fortlaufende Entwicklung darstellt.
Dazu ist die Einhaltung eines regelmäßigen Kontaktes notwendig.

 

Um eine fortlaufende Entwicklung gewährleisten zu können, ist ein regelmäßiger Kontakt wichtig (in der Regel wöchentlich, bei Familien, Paaren 14tägig bis 3wöchentlich).

Psychotherapie unterliegt der uneingeschränkten Verschwiegenheitspflicht, ausgenommen sind Supervisionseinheiten, die im Sinne des Klienten/der Klientin stattfinden.

Die Dauer einer Psychotherapieeinheit beträgt 45 Minuten. Ihr verlässliches, pünktliches Kommen ist für mich wegen Folgetherapien notwendig. Um einen ungestörten Ablauf zu ermöglichen bitte ich Sie exakt zum vereinbarten Zeitpunkt zu läuten.

Das Erstgespräch dauert  45 bis 60 Minuten und kostet einheitlich 130 Euro. Es dient dem gegenseitigen Kennenlernen und der Vereinbarung eines Behandlungsplanes.

Organisatorische Belange (Terminvereinbarung, spezielle Wünsche, Ausfüllen von Formularen,...) werden am Beginn abgeklärt.

Die Kosten einer Psychotherapieeinheit betragen 130 Euro (in Ausnahmefällen arbeite ich auf Sozialtarif), die Kosten einer Coachingeinheit 150 Euro. Sie erhalten von mir Mitte des Monats eine Honorarnote die sie bis Monatsende einzahlen können (Bankverbindung: Sandra Wöss, Oberbank Untere Donaulände, IBAN: AT67 1500 0007 4505 5517). Für Zahlungserinnerungen verrechne ich 10 Euro extra als Mehraufwand.

Wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht einhalten können, ersuche ich Sie mir mindestens zwei Werktage (Mo-Fr) vor dem vereinbarten Termin bescheid zu sagen. Sollten Sie den Termin vergessen oder zu kurzfristig absagen, stelle ich Ihnen diesen in Rechnung.

Wenn Sie die Therapie beenden möchten, ist in jedem Fall ein Abschlussgespräch notwendig. In diesem Gespräch wird der Therapieprozess reflektiert und abgeschlossen und Empfehlungen für Folgebehandlungen gegeben 

 

Informationen zum Kostenzuschuss

Bei Vorlage einer  ärztlichen Bestätigung bzw. chefärztlichen Bewilligung leisten die jeweiligen SVTs einen Kostenzuschuss. Dieser beträgt etwa bei der OÖGKK € 28 für eine Psychotherapiesitzung (seit 1. September  2018). Dazu müssen Sie die bezahlte Honorarnote selbst einreichen.  Die ärztliche Bestätigung bzw. chefärztliche Bewilligung muss gemeinsam mit der bezahlten Honorarnote dem Antrag auf Kostenzuschuss beigelegt werden.
Darüber hinaus können Sie für psychotherapeutische Behandlungen, bei denen die OÖGKK einen Kostenzuschuss gewährt, auch ein Antrag an den Unterstützungsfonds der OÖGKK stellen.
Nachdem es sich dabei um eine freiwillige Leistung handelt, sind Ihre wirtschaftlichen und  sozialen Verhältnisse ausschlaggebend. Bei der Beurteilung einer Beihilfe  sind Haushaltseinkommen (Lohn, Gehalt, Pension … ) aber auch bestimmte Belastungen (wie z.B. Miete, Betriebskosten, Hausabgaben … ) vorzulegen. Diesem  Antrag sind neben der Rechnung bzw. dem Kostenvoranschlag daher auch entsprechende Einkommensnachweise beizulegen, sowie diverse Unterlagen, aus denen finanzielle  Belastungen hervorgehen (z.B. Kreditrückzahlungen, Alimente etc.).  Ein Musterformular für die Antragstellung finden Sie auf der Homepage der ÖGK
Überblick über die Höhe der Zuschüsse sind bei den diversen Krankenkassen ersichtlich


 

Grundprinzipien der Psychotherapie

Freie Wahl: Die freie Wahl der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten ist eine wesentliche Voraussetzung für den therapeutischen Erfolg da eine Vertrauensbeziehung notwendig für ein  offenes Gespräch und die Aufarbeitung von Problemen ist. 
 
Freiwilligkeit: Psychotherapie erfolgt in der Regel auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung zwischen einer/einem PsychotherapeutIn und einer/ einem KlientIn. 
 
Verschwiegenheit: Die PsychotherapeutInnen unterliegen einer strengen Verschwiegenheitsverpflichtung. Siehe Verschwiegenheit.
 
Aktualität/Qualität: Die/der PsychotherapeutIn ist verpflichtet nach bestem Wissen und entsprechend dem neuesten Stand der Entwicklung und Forschung seiner Behandlungsmethode tätig zu sein. 
 
Vertrauen/Sympathie: Die Chemie muss stimmen, damit man sich einlassen, vertrauen, verstanden und gut aufgehoben fühlen kann. Das zeigt auch die Psychotherapieforschung.
Ein gutes Miteinander, der Austausch und die Beziehung sind die Basis für das Gelingen der Therapie. 
 
Die Kosten einer Psychotherapieeinheit variieren in Oberösterreich zwischen zwischen 90 und180 Euro pro Therapiestunde (umsatzsteuerfreie Honorare á 45-50 Minuten).
 
Falls es Unstimmigkeiten gibt:
Für den Fall, dass es zu Unstimmigkeiten in der Psychotherapie kommt, die nicht lösbar scheinen, können Sie sich an die Ethik-und Beschwerdestelle des Oberösterreichischen Landesverbandes für Psychotherapie (OÖLP) wenden und Ihr Anliegen schriftlich (email:ebs@ooelp.at) einbringen. Ihre Anfragen werden streng vertraulich behandelt. 
 
Darüber hinaus stehen Ihnen auch in der Clearingstelle des der OÖGP und des PGA unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 202 533 für weitergehende Auskünfte kompetente PsychologenInnen/PsychotherapeutInnen zur Verfügung.
 

Informationen zur Verschwiegenheit

Jeder Kontakt wird von mir vertraulich behandelt, da ich als Klinische Psychologin und Psychotherapeutin zur Verschwiegenheit verpflichtet bin. § 15 des Psychologengesetztes verpflichtet PsychotherapeutInnen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jeder Person oder Einrichtung, z.B. gegenüber Familienangehörigen, Ehepartner, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen. Die Verschwiegenheitspflicht ist somit wesentlich strenger gefasst als bei ÄrztInnen.
Wünschen KlientInnen/PatientInnen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z.B. Versicherungen, ist eine wirksame Entbindung (schriftlich und eigenhändig unterfertigt) von der Verschwiegenheitspflicht unerlässlich.
Kinder die das 14. Lebensjahr erreicht haben, können von der Verschwiegenheit entbinden. Bis dahin dürfen dies auch die Eltern nicht übernehmen.

 

Aussagepflicht

Gemäß § 321 ZPO (Zivilprozessordnung) hat die PsychotherapeutInnen sofern sie dies selbst geltend macht die Möglichkeit zur Aussageverweigerung. 
Entbinden jedoch KlientInnen ihre PsychotherapeutInnen von der Verschwiegenheitspflicht, müssen auch PsychotherapeutInnen eine Aussage vor dem Zivilgericht machen.


Verschwiegenheit Neu:
 
Mit dem Gewaltschutzgesetz 2019, das am 30.10.2019 in Kraft getreten ist, wird die Verschwiegenheitspflicht im Psychologengesetz 2013 neu geregelt. PsychologenInnen/PsychotherapeutInnen sind im Falle von Gewalthandlungen seither verpflichtet, diese zu melden. 
Die Verbände arbeiten momentan intensiv daran, die Auswirkungen dieser neuen Rechtslage im Detail mit dem zuständigen Bundesministerium abzuklären. Bis dahin wird empfohlen, die Verschwiegenheitspflicht in gewohnter Weise zu wahren und in akuten Zweifelsfällen betreffend Anzeigepflichen unter Schilderung des konkreten Sachverhalts nachzufragen. 

Stadtausstellung / Gemeindeausstellung Österreich